Ein Insolvenzverwalter haftet persönlich, wenn er nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit bei einer Verteilung die Rangordnung des § 209 InsO nicht
beachtet. Für Vermieter ist dies eine interessante Entscheidung.
Wir haben einen wichtigen prozessualen Erfolg für unsere Mandantin mit dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.06.2025 (Az. 11 O 152/22) errungen.
Unsere Mandantin war Vermieterin der Geschäftsräume einer insolventen Gesellschaft. Wir haben als Prozessbevollmächtigte den Fall begleitet.
Kontext der Entscheidung:
Der Insolvenzverwalter hatte die Masseunzulänglichkeit in dem Monat angezeigt, in dem der gekündigte Mietvertrag enden sollte.
Dies ist gängige Praxis. Allerdings bestanden bereits einige Zeit davor Indizien für das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit.
Die Mietzinsen blieben auch Monate vor der Masseunzulänglichkeitsanzeige unbezahlt. In diesem Zeitraum wurden andere Massegläubiger bedient, unsere Mandantin jedoch nicht. Der Insolvenzverwalter begründete die Nichtzahlung
nicht.
Im Nachhinein wollte er mit Anfechtungsansprüchen aufrechnen, was aufgrund eines im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbots misslang. Die Anfechtungsansprüche waren zudem zwischenzeitlich verjährt.
Das Urteil des LG Freiburg:
Nach Ansicht des Landgerichts hat der Insolvenzverwalter seine insolvenzrechtlichen
Pflichten verletzt und muss Schadensersatz leisten.
Der Insolvenzverwalter muss die Masseverbindlichkeiten begleichen, sobald Fälligkeit
eingetreten ist.
Wenn er nicht alle fälligen Masseverbindlichkeiten bedienen kann, muss er sie anteilig befriedigen.
Er ist nicht befugt, das Risiko der Masseunzulänglichkeit bestimmten Massegläubigern zuzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, IX ZR 48/03).
Zwar ist der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, die Masseunzulänglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Schutz der
Massegläubiger anzuzeigen; wenn er jedoch die Rangordnung des § 209 InsO nach dem tatsächlichen Eintritt der Masseunzulänglichkeit nicht beachtet, macht er sich persönlich schadensersatzpflichtig.
Ein Verteilungsfehler der Insolvenzmasse begründet die Verletzung einer insolvenzrechtlichen Pflicht und eine Haftung nach § 60 InsO (BGH, Urteil vom
21.10.2010, IX ZR 220/09). Die materielle Rangordnung des § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO ist – trotz dem anderslautenden Gesetzeswortlaut – bereits vor der Anzeige anzuwenden (BGH, Beschluss vom 19.11.2009, IX ZB 261/08).
Rechtliche Stellung der Massegläubiger:
Bei der Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandantin haben wir festgestellt, dass die Massegläubiger durch die Insolvenzordnung nicht ausreichend geschützt sind, obwohl sie dem Insolvenzverwalter einen Vertrauensvorschuss gegeben haben. Die Beweislast erwies sich als schwierige Hürde. Im konkreten Fall konnten wir das Gericht jedoch überzeugen.
Im Einzelnen:
1. Masseverbindlichkeiten verjähren in drei Jahren (allgemeine Verjährungsfrist), Insolvenzforderungen in 30 Jahren.
Der Massegläubiger sollte aus diesem Grund an eine Unterbrechung der Verjährung denken, sollte das Verfahren lange andauern und vor allem, wenn Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.
2. Insolvenzgerichte gewähren Massegläubigern erfahrungsgemäß nur Akteneinsicht, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht wird, was nicht immer gelingt.
3. Die Masseunzulänglichkeitsanzeige des Insolvenzverwalters wird in vielen Fällen nicht begründet. Damit ist es für Außenstehende fast unmöglich herauszufinden, welche Umstände den Insolvenzverwalter dazu bewegt haben, die Masseunzulänglichkeit gerade zu diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
Erfahrungsgemäß stimmt der Zeitpunkt mit dem Ablauf von Kündigungsfristen überein.
4. Manche Insolvenzverwalter geben keine Informationen über die Forderungen der Alt-Massegläubiger.
Eine Liste der (Alt)Masseverbindlichkeiten wird dem Insolvenzgericht nicht vorgelegt, so dass es für Außenstehende oder das Gericht unmöglich ist, die Fälligkeiten und die Höhe dieser Forderungen zu erfahren.
Sehr hohe Masseverbindlichkeiten können ein Indiz dafür sein, dass die Masseunzulänglichkeit bereits früher vorlag. Der Gläubiger trägt hierfür grundsätzlich die Beweislast.
5. § 61 InsO schützt den Vermieter nur bedingt. Der Vermieter muss die Höhe des Schadens beweisen, der durch eine verspätete Kündigung entstanden
ist.
Er muss beweisen, dass er bei einer früheren Kündigung des Mietvertrages einen Nachmieter für den konkreten Zeitraum gefunden hätte, der zumindest den bisherigen Mietzins bezahlt hätte. Dies wird in der Regel nicht gelingen, weil ein
Vermieter keinen Mieter sucht und der Mieter keine Verpflichtung eingeht, so lange ein Mietvertrag nicht gekündigt wurde.
Entscheidungen wie diese stärken die Rechte der gemäß § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO bevorzugten Gläubiger, wie Vermieter oder Arbeitnehmer.
Empfehlung für die Praxis:
Massegläubiger, deren Forderungen bereits vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht bedient wurden, sollten die Verjährungsfrist beachten und Beweise sichern. Falls das Insolvenzgutachten und die Berichte des Insolvenzverwalters nicht vorliegen
sollten, empfehlen wir, beim Insolvenzgericht rechtzeitig Akteneinsicht zu beantragen.
