Vergabebeschleunigungsgesetz am 01.07.2026 in Kraft getreten
Am 01.07.2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) in Kraft getreten.
Es zielt auf die Vereinfachung und Beschleunigung der öffentlichen Auftragsvergabe ab. Nähere Einzelheiten sind der verlinkten Langfassung dieses Beitrags zu entnehmen.
Überblick zu den betroffenen Gesetzen / Verordnungen
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Darüber hinaus sind das Haushaltsgrundsätzegesetz und die Bundeshaushaltsordnung (BHO), das Wettbewerbsregistergesetz, das Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases, das Personenbeförderungsgesetz, das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, Folgeänderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, im Schnellladegesetz, im Mindestlohngesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz, im SGB V sowie im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, die Sektorenverordnung, die Konzessionsvergabeverordnung, die Vergabestatistikverordnung, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung betroffen.
Vereinfachung der Verfahrensdurchführung
Leistungsbeschreibungen müssen künftig nicht mehr eindeutig und erschöpfend, sondern nur noch eindeutig sein (vgl. § 121 Abs. 1 GWB n.F., § 29 Abs. 2 VgV n.F.).
Des Weiteren wird die Eignungsprüfung vereinfacht. Von den Unternehmen sollen zum Nachweis ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB Eigenerklärungen gefordert werden. Darüberhinausgehende Unterlagen sollen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Zeitpunkt, wann welche Nachweise vorzulegen sind, ist nun ebenfalls bereits in der Auftragsbekanntmachung anzugeben. Auch insoweit genügt ein Verweis auf die elektronische Adresse und die betreffende Stelle in den verlinkten Vergabeunterlagen. Werden die von den aussichtsreichen Bewerbern/Bietern angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist eingereicht, ist eine Nachforderung entsprechend § 56 VgV zulässig (§ 122 GWB n.F., § 48 VgV n.F.).
Künftig erfolgt also durch den Auftraggeber eine vorläufige Eignungsprüfung auf der Grundlage der mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot grundsätzlich zu fordernden und eingereichten Eigenerklärungen. Werden von den aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern darüberhinausgehende Eignungsnachweise gefordert, hat die abschließende Eignungsprüfung unter Einbeziehung aller Unterlagen im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs oder bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb jedenfalls vor Zuschlagserteilung zu erfolgen.
In offenen Verfahren soll der Wertungsvorgang zudem noch dadurch vereinfacht werden, dass die Angebotsprüfung regelmäßig vor der Eignungsprüfung durchgeführt wird (vgl. § 42 Abs. 4 VgV n.F.).
Einschränkung des Bieterrechtsschutzes
Unterliegt der Bieter mit seinem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer und legt er hiergegen sofortige Beschwerde ein, kann der Bieter künftig nicht mehr verhindern, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag vor Entscheidung des Beschwerdegerichts erteilt. Dies deshalb, weil die sofortige Beschwerde im Falle der Ablehnung des Nachprüfungsantrages keine aufschiebende Wirkung mehr gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer hat (vgl. §§ 173, 169 GWB n.F.). Wird in der Beschwerdeinstanz ein Vergabeverstoß festgestellt, bleibt dem Bieter künftig bei erfolgter Zuschlagserteilung nur noch die Geltendmachung von Schadensersatz vor den Zivilgerichten.
Änderung der BHO
Nun ist in § 55 BHO ausdrücklich geregelt, dass Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer zulässig sind. Damit einher geht unter anderem eine Erhöhung des Schwellenwertes zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters von EUR 30.000 auf EUR 50.000. Ebenso stehen Bundesauftraggebern hiernach nicht mehr nur die öffentliche Ausschreibung oder die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer freien Wahl zur Verfügung, sondern auch die Verhandlungsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungen oder die freihändige Vergabe bei Bauleistungen, jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder einer Bekanntmachung mit öffentlicher Angebotsaufforderung.
