Transparenzregister nur noch bei berechtigtem Interesse öffentlich einsehbar

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 22.11.2022 zu den Az. C-37/20 und C-601/20 entschieden, dass die Bestimmung, wonach es allen Mitgliedern der Öffentlichkeit möglich ist, sensible personenbezogene Daten aus dem Transparenzregister einsehen zu können, ungültig sind. Der freie Zugang zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeiten und Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die europäischen Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GR-Charta) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GR-Charta) dar. Durch die Entscheidung sind entsprechende Regelungen des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) bis auf Weiteres unanwendbar.

Wer Einsicht ins Transparenzregister nehmen möchte, muss nunmehr ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme – gegebenenfalls durch Vorlage entsprechender Dokumente – darlegen. Dies wurde von der registerführenden Stelle in Deutschland bereits umgesetzt. Nachdem im Dezember 2022 Anträgen auf Einsichtnahme in das Transparenzregister gänzlich nicht mehr nachgekommen wurde, ist aktuell einzelfallbezogen das Berechtigte Interesse zu begründen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da damit der unkontrollierte Zugang zu personenbezogenen Daten von UnternehmerInnen und vermögender Personen (wirtschaftlich Berechtigten) – beschränkt wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung lediglich die Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit einschränkt.

Zu erwartende Folge ist jedoch, dass geschäftliche Vorgänge deutlich in die Länge gezogen werden können, da sich die registerführende Stelle künftig möglicherweise einer Flut an Anfragen gegenübersieht. Sowohl Unternehmen (sei es nur um eine Überprüfung der fiktiven wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen) als auch Verpflichtete nach § 2 GwG (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler u.a.) haben jetzt ihr berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme in das Transparenzregister stets darzulegen. Wie lange die Prüfung – und Gewährung – eines Einsichtnahmegesuches dauern wird, welche Anforderungen hieran gestellt werden und wie der deutsche Gesetzgeber reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Autor und Ansprechpartner für Fragen zum Transparenzregister: Steffen Demas

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