Spanish Desk Nr. 02/2022

Das geplante „Start-up Gesetz“

Im Rahmen einer Digitaloffensive und mit dem Ziel, die Gründung der sogenannten Startups zu vereinfachen und diese attraktiv zu machen, hat die spanische Regierung Ende des Jahres 2021 einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der noch in den Cortes (Parlament und Senat) beraten und abgestimmt werden muss.

Startups sind innovative Unternehmen,

  • die neu sind oder vor maximal 5 Jahren gegründet wurden (für den Fall von Unternehmen der Biotechnologie, Energie- oder Industrieunternehmen wird diese Frist auf 7 Jahre erweitert),
  • die den (Register)Sitz, die Betriebsstätte und den Großteil der Mitarbeiter in Spanien haben,
  • die bisher keine Dividende verteilt haben
  • die kein börsennotiertes Unternehmen sind,
  • deren Umsatz 5 Mio. EUR nicht übersteigt.

 

Die Gründung von Startups wird vereinfacht. Notar- und Registergebühren fallen nicht an, wenn eine Mustersatzung genommen und die Gründung elektronisch mit einem sogenannten DUE (documento único electrónico) erfolgt. Die Registereintragung soll in diesem Fall 6 Stunden betragen; in anderen Fällen 5 Werktage. Eine Neuigkeit ist, dass die in Spanien nicht residierenden Investoren keine NIE (Steueridentifikationsnummer für Ausländer) mehr benötigen werden. Das spart erfahrungsgemäß viel Aufwand. Während der ersten 3 Jahren ist das Vorliegen von Verlusten, die das Nettovermögen der Gesellschaft unter die Hälfte des Stammkapitals sinken lässt, kein Auflösungsgrund mehr. Die Eigenschaft als Startup wird von einer neuen Behörde bestätigt.

Ihr Ansprechpartner in Sachen spanisches Wirtschaftsrecht:

Eva Camina Giral

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