Russland-Ukraine-Krieg: Wirtschaftliche Auswirkungen

Die neuesten Entwicklungen im Russland-Ukraine-Krieg haben schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen auf Beziehungen zu russischen und ukrainischen Unternehmen. Das Bundesbauministerium hat bereits einen Erlass über die Auswirkungen von Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien veröffentlicht (BWI7-70437/9#4). Dieser Newsletter soll einen kurzen Überblick über relevante rechtliche Fragestellungen insbesondere im Hinblick auf Vertragsrecht (I.), Arbeitsrecht (II.) und Sanktionen (III.) geben.

1. Vertragsrechtliche Neuerungen

Im Vertragsrecht stellen sich insbesondere Fragen zur Nichterfüllung von Verträgen und zur Weitergabe von Preiserhöhungen an Auftraggeber.

a) Schuldrecht, insb. Lieferverträge

Konstellation 1: Aufgrund von Lieferengpässen etc. kann eine Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.

Für Unternehmen stellt sich in diesem Fall die Frage, ob sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht einhalten. Denn wer schuldhaft eine Pflicht aus einem Vertrag nicht erfüllt, muss dem Vertragspartner den Schaden ersetzen, den er dadurch erleidet. Es kommt daher darauf an, ob der Russland-Ukraine-Krieg entweder die Pflicht zur Lieferung beseitigt oder ob zumindest kein schuldhaftes Handeln vorliegt, wenn das Unternehmen nicht liefert.

Zu prüfen ist zunächst, ob der Vertrag ggf. unter Einbeziehung von AGB zwischen den Parteien eine Regelung für den Fall der Nichtlieferung oder verspäteten Lieferung trifft. Häufig sind in internationalen Verträgen ausdrücklich „force-majeure“- oder „Höhere Gewalt“-Klauseln enthalten. Als Rechtsfolge sehen diese regelmäßig eine Befreiung von der Leistungspflicht oder ein Rücktrittsrecht vor. Als ein Ereignis höherer Gewalt wird in solchen Klauseln nicht selten „Krieg“ definiert. Ob eine „force-majeure“-Klausel im konkreten Fall greift, muss jeweils individuell geprüft werden.

Mitunter werden in Lieferverträgen auch sog. Selbstbelieferungsvorbehalte vereinbart. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Regelung, wonach der Kunde nicht beliefert werden muss, wenn der Verkäufer selbst von einem Lieferanten keine Ware erhält.

Enthält der Vertrag hingegen keine „force-majeure“-Klausel oder keinen Selbstbelieferungsvorbehalt, kann die Leistungspflicht entfallen, falls das jeweils anwendbare Recht entsprechende Regelungen trifft. Daher ist zunächst zu prüfen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies richtet sich entweder nach den Regelungen des Vertrages selbst („Rechtswahlklausel“) oder nach dem sog. europäischen und/oder deutschen Internationalen Privatrecht (Rom-I-VO bzw. EGBGB). Im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts kommt eine Befreiung von der Leistungspflicht in Betracht, wenn bzw. solange ein Fall sog. Unmöglichkeit vorliegt. Das ist insb. der Fall, wenn die geschuldete Leistungserbringung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für den Schuldner oder für Jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Kommt z. B. UN-Kaufrecht zur Anwendung, muss der Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen für die Nichterfüllung einer Leistungspflicht nicht einstehen (Art. 79 CISG).

Falls keine Befreiung von der Leistungspflicht besteht, ist zu prüfen, ob eine Schadensersatzpflicht an einem fehlenden Verschulden scheitert. Nach deutschem Recht wird das Verschulden bei der Verletzung einer vertraglichen Pflicht aber vermutet, sodass der Lieferant beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

b) Baurecht

Konstellation 2: Es ist für den Unternehmer wirtschaftlich nicht lohnend, den Vertrag zu erfüllen, da Preissteigerungen zu überhöhten Kosten führen.

Die Ukraine ist ein wichtiger Exporteur von Rohstoffen und wird die bisherigen Liefermengen kaum aufrechterhalten können. Ferner kann sich Deutschland aufgrund der Sanktionen (III.) nicht darauf verlassen, dass russische Unternehmen weiterhin Roh- und Baustoffe liefern werden bzw. dürfen. Daher ist vor allem bei Roh- und Baustoffen mit Preiserhöhungen zu rechnen.

Aus diesem Grund betrifft ein aktueller Erlass des Bundesbauministeriums für Verträge mit der öffentlichen Hand vor allem die Verlängerung von Ausführungsfristen und die Anpassung von Verträgen aufgrund einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage.

Der Erlass weist zunächst darauf hin, dass die vereinbarten Preise grds. verbindlich sind. 

Eine Weitergabe von Preissteigerungen mittels Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage habe die Rechtsprechung bisher lediglich in Ausnahmefällen bei Mengen- und Preissteigerungen i. H. v. mindestens 10 bis 29 % angenommen. Eine feste Grenze gäbe es jedoch nicht. Nicht ausreichend sei, wenn durch Preissteigerungen lediglich der vom Unternehmer kalkulierte Gewinn aufgezehrt wird.

Ferner käme eine Verlängerung von Ausführungsfristen in Betracht, wenn Materialien tatsächlich nicht oder vorübergehend nicht verfügbar sind. Sollte eine Vertragsanpassung nicht möglich sein, könne dem Unternehmen laut dem Erlass im Ausnahmefall einer Störung der Geschäftsgrundlage Rücktritts- bzw. Sonderkündigungsrechte zustehen.

Der Erlass äußert sich nicht zu Nachträgen. Bei Nachträgen spricht viel dafür, dass das Unternehmen Preissteigerungen unmittelbar weitergeben kann. 

Für Verträge zwischen Privaten (auch Unternehmen) ohne Beteiligung der öffentlichen Hand macht der Erlass keine Vorgaben. Das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage gilt aber grds. auch bzw. gerade zwischen Privaten. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Insgesamt ist zu empfehlen, mit dem jeweiligen Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung zu finden, die berücksichtigt, dass keiner die aktuelle Situation vorhersehen konnte und eine einseitige Lösung unbillig ist. Denn eine gerichtliche Anpassung von Verträgen wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist in der Regel zeit- und kostenintensiv und beeinträchtigt das jede Geschäftsbeziehung.

2. Arbeitsrecht

Konstellation 3: Es ist durch Lieferengpässe, Produktionsausfälle und weniger Aufträge nicht möglich, Arbeitnehmer vollständig und ausreichend auszulasten.

Diesbezüglich ist grds. zu beachten, dass das Unternehmen die Verantwortung dafür trifft, dass die Produktion eines Unternehmens und das eingestellte Personal ausgelastet ist. Der Arbeitgeber trägt insoweit das Risiko von Arbeitsausfällen (sog. Betriebsrisiko). Kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter tatsächlich nicht einsetzen, muss es die Vergütung an die Mitarbeiter grds. weiterzahlen, die Arbeit ist dann auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Zu Betriebsschließungen wegen Corona hat jedoch das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 13.10.2021, 5 AZR 211/21) erst kürzlich entschieden, dass dem Arbeitgeber bei einem staatlich angeordneten Lockdown dieses wirtschaftliche Risiko nicht anzulasten ist. 

Tragendes Argument war, dass es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die grds. alle am Wirtschaftsleben Beteiligten gleichermaßen betraf und die damit nicht dem betriebsspezifischen Risikobereich zuzuordnen sei. Diese Argumentation kann u.E. auf Arbeitsausfälle infolge staatlicher Sanktionen gegen Russland, die zu Produktionsausfällen führen, übertragen werden. Bei Arbeitsausfällen wegen allgemeinem Rohstoffmangel dürfte es hingegen bei dem Betriebsrisiko des Unternehmens bleiben.

Betroffene Unternehmen sollten deshalb Maßnahmen in Betracht ziehen, die die Kosten (kurzfristig) reduzieren. Denkbare Maßnahmen können die Nutzung von Arbeitszeitkonten, die Anordnung von Betriebsferien oder die Einführung von Kurzarbeit sein. Welche dieser Maßnahmen im Einzelfall für ein Unternehmen in Betracht kommen, um in einer derartigen Krisensituation eine größere wirtschaftliche Flexibilität zu erreichen, hängt vom Einzelfall ab. Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, sind jedenfalls die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei solchen Maßnahmen zu beachten.

3. Verbotene Geschäfte / Sanktionen

Aktuell gelten umfangreiche Sanktionen gegen Russland. Diese Sanktionen reichen von einem umfassenden Geschäftsverbot mit bestimmten russischen Unternehmen (z. B. Gazprom) über ein Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen (z. B. Betonstabstahl), die aus Russland kommen oder von dort ausgeführt werden, bis hin zu einem Verkaufsverbot für Produkte an russische Unternehmen im Bereich der Luft- und Seeschifffahrt sowie dem Energiesektor (insbesondere im Zusammenhang mit Ölraffinerien). Aktuelle Informationen zu Sanktionen sind auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest (GTAI) abrufbar.

4. Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Es sind die bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote zu befolgen.
  • Im Falle von Lieferengpässen ist zu prüfen, ob ein Vertrag Klauseln (namentlich AGB, „force-majeure“-Klauseln oder Selbstbelieferungsvorbehalte) enthält, die Unternehmen im Fall eines Krieges von ihrer Leistungspflicht befreien. 
  • Enthält der Vertrag keine dieser Klauseln, kann das anwendbare Recht eine Leistungsbefreiung vorsehen, was im Einzelfall zu prüfen ist. 
  • Im Bereich des Baurechts ist zu prüfen, ob eine Weitergabe von Preiserhöhungen oder eine Verlängerung von Ausführungsfristen entweder aufgrund entsprechender vertraglicher Regelungen oder z.B. wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.
  • Ob arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Einführung von Kurzarbeit in Betracht kommen, um Kosten zu reduzieren und wirtschaftliche Stabilität in Krisenzeiten zu schaffen, ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Haben Sie weitere Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns!

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Dirk Struckmeier, M. Jur. (Oxford)

Dr. Simon Zepf 

Dr. Tilman Schierig

 

Newsletter

Immer aktuell informiert über relevante Entwicklungen und Entscheidungen in Sachen Recht.

*Falls Sie keine der oben genannten Optionen wählen, erhalten Sie automatisch Newsletter aus allen Kategorien.

*Mit dem Absenden dieser Anmeldung erklären Sie sich mit unsere Datenschutzerklärung einverstanden. 

Kontakt

Sie haben ein Anliegen und möchten mit uns in Kontakt treten? Schreiben Sie uns eine E-mail und wir melden uns gerne umgehend bei Ihnen. 

Georgenstraße 23
10117 Berlin

Telefon: 030/235024-0
Telefax: 030/235024-99

E-mail: berlin@schrade-partner.de

Heinrich-von-Stephan-Straße 15
79100 Freiburg

Telefon: 0761/389469-0
Telefax: 0761/389469-99
E-Mail: freiburg@schrade-partner.de

Stefanienstraße 45
77933 Lahr

Telefon: 07821/99039-30
Telefax: 07821/99039-59
E-Mail: lahr@schrade-partner.de

Maggistraße 5
78224 Singen

Telefon: 07731/59145-500
Telefax: 07731/59145-510
E-Mail: singen@schrade-partner.de

Schickhardtstraße 57
70199 Stuttgart

Telefon: 0711/6015767-0
Telefax: 0711/6015767-1
E-Mail: stuttgart@schrade-partner.de

Max-Planck-Straße 11
78052 Villingen-Schwenningen

Telefon: 07721/20626-0
Telefax: 07721/20626-100
E-Mail: villingen@schrade-partner.de