Um Sie über die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG zu informieren, sind drei Newsletter-Teile notwendig. Im zweiten Newsletter-Teil stellen wir Ihnen die größten Änderungen im Recht der GbR (BGB) vor.
3. Familien-GbRs werden transparent
Bei Vermögensverwaltungsgesellschaften und der Koordination von Beteiligungen durch Pool- und Stimmbindungsvereinbarungen ist die Offenlegung von Vermögensverhältnissen zu befürchten, da diese zukünftig ggf. einer faktischen Eintragungspflicht ins GbR-Register und damit einer Eintragungspflicht ins Transparenzregister unterliegen. Durch die Eintragung ins Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten zu veröffentlichen. Damit können Einsichtsberechtigte Einblick in familiäre Vermögensverhältnisse erlangen.
Zwar hat der EuGH mit seinem Urteil vom 22. November 2022 (Rs. C‑37/20 und C‑601/20) den Kreis der ins Transparenzregister Einsichtsberechtigten erheblich reduziert. Dennoch kann eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung notwendig sein.
4. Besonderer Handlungsbedarf für GbRs ohne Gesellschaftsvertrag
In Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse nähert sich das Personengesellschaftsrecht dem Kapitalgesellschaftsrecht an. Statt wie bisher nach Köpfen orientieren sich die Beteiligungsverhältnisse zukünftig an den Beiträgen der Gesellschafter. Dienstleistungen der Gesellschafter an die Personengesellschaft können taugliche Beiträge sein.
Viele Gründe, die bisher zur Auflösung der Gesellschaft geführt haben, werden zukünftig nur zum Ausscheiden des Gesellschafters führen (z.B. Tod oder Insolvenz eines Gesellschaftes).
5. Neue Gestaltungsoptionen
Bislang musste die GbR nach außen für den Rechtsverkehr erkennbar als GbR auftreten, um Rechtsfähigkeit zu besitzen.
Durch die Reform ist nun der Wille der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilzunehmen hierzu ausreichend. Der gemeinsame Wille der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilzunehmen wird vermutet, wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinsamen Namen ist. Es reichen subjektive Merkmale aus, die nicht nach außen hin erkennbar sein müssen. Dies eröffnet neue Einsatzmöglichkeiten der GbR.
Durch die Reform wird es drei Varianten der GbR geben:
- Die rechtsfähige nicht eingetragene GbR
- Die rechtsfähige eingetragene GbR
- Die nicht-rechtsfähige GbR
6. Erleichterter Formwechsel der GbR
Die eGbR wird zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein und kann künftig in eine KG, GmbH usw. umgewandelt werden.
Wird eine eGbR aufgrund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit zur offenen Handelsgesellschaft (OHG), wird sie auf Antrag vom Gesellschafts- ins Handelsregister umgetragen.
7. Neue Verwendungsmöglichkeiten der GbR im internationalen Geschäftsverkehr
Wie bei juristischen Personen bereits seit Jahren anerkannt, können in Zukunft eingetragene GbRs einen vom inländischen Vertragssitz (wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt) abweichenden inländischen oder – vorbehaltlich der Anerkennung im Zuzugsstaat – ausländischen Verwaltungssitz haben.
Im dritten Newsletter-Teil zeigen wir die größten Änderungen im Personengesellschaftsrecht (HGB) auf.
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