Um Sie über die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG zu informieren, sind drei Newsletter-Teile notwendig. Im dritten Newsletter-Teil zeigen wir die größten Änderungen im Personengesellschaftsrecht (HGB) auf.
II. Personengesellschaften
1. Beschlussmängelrecht
Eine der wohl größten Änderungen bzgl. der Personenhandelsgesellschaften ist die Einführung von gesetzlichen Regelungen zum Beschlussmängelrecht. In den §§ 110 ff. HGB-n.F. wird künftig geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafterbeschluss nichtig ist oder wie ein solcher gerichtlich für nichtig erklärt werden kann. Der Gesetzgeber orientiert sich hier nahezu eins zu eins am aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht. Ein Gesellschafterbeschluss ist folglich dann nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder der Gesellschaftsbeschluss durch Anfechtungsklage rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Ähnlich wie im Aktienrecht, finden sich zudem in der neuen Fassung des Handelsgesetzbuches Vorschriften, die die formalen Voraussetzungen der Anfechtungsklage regeln.
2. Gewinnermittlung und Gewinnanteile
Auch im Hinblick auf die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung treten im Rahmen des MoPeG am 01.01.2024 einige Änderungen in Kraft. Gemäß § 120 HGB-n.F. sind die geschäftsführenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Durch Gesellschafterbeschluss wird der Jahresabschluss sodann festgestellt. Der Gesetzgeber geht bei der anschließenden Verteilung des Gewinnes vom Prinzip der Vollausschüttung aus. Jeder Gesellschafter hat somit Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Dieser bemisst sich zudem nicht mehr nach der Anzahl der Köpfe, wie im Personengesellschaftsrecht bisher üblich, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft, bzw. den vereinbarten Werten der Beiträge. Lediglich wenn beide Werte (Beteiligungsverhältnisse und Beiträge) nicht vereinbart sind, hat jeder Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
3. Stimmrechte der Gesellschafter
Auch die Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter werden im Zuge des MoPeG neu geregelt. Anders als bislang sollen auch hier die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse berücksichtigt werden, so dass jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung über Stimmrechte verfügt. Die bisherige Regelung, dass jeder Gesellschafter eine Stimme, unabhängig von seiner Beteiligung hat, wird somit aufgegeben. Vor dem Hintergrund, dass eine solche Regelung bereits in einigen Gesellschaftsverträgen vorgesehen ist und die Beteiligung auch bei der Gewinnverteilung von Gesetzes wegen berücksichtigt werden soll, erscheint diese Änderung nur konsequent.
4. Änderungen im Rahmen der GbR anwendbar auch für Personenhandelsgesellschaften
Aufgrund der Verweisung aus § 105 Abs. 2 HGB-n.F finden im Rahmen der Personenhandelsgesellschaften auch sämtliche Vorschriften der GbR Anwendung, solange im Handelsgesetzbuch nichts spezielleres geregelt ist. Somit kann beispielsweise auch künftig im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft der Verwaltungssitz vom Vertragssitz abweichen (vgl. I Ziff. 7, des am 15.03.2023 erschienen Schrade & Partner Newsletters). Darüber hinaus führt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr dazu, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, sondern lediglich dazu, dass der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. I. Ziff. 4, des am 15.03.2023 erschienenen Schrade & Partner Newsletters).
5. Erweiterung der Informationsrechte von Kommanditisten
Auch die Informationsrechte des Kommanditisten werden im Zuge der Gesetzesänderung erweitert. Der Kommanditist kann neben einer Abschrift des Jahresabschlusses auch Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft verlangen, um diesen zu überprüfen. Er kann ferner Auskunft in die Geschäftsunterlagen verlangen, soweit dies zur Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Das Auskunftsrecht setzt somit weder einen wichtigen Grund noch eine gerichtliche Anordnung voraus, so wie das nach der bisherigen Rechtslage der Fall war. Diese Rechte stehen nicht nur dem Kommanditisten zu, sondern sollen auch für den stillen Gesellschafter gelten. Auch dessen Position wird somit deutlich verbessert. Eine Beschränkung dieser Rechte ist sowohl zulasten des Kommanditisten als auch des stillen Gesellschafters nicht möglich.
6. Öffnungen der Personenhandelsgesellschaften für freie Berufe
Auch für die freien Berufe hält das MoPeG eine nicht zu unterschätzende Änderung bereit. Gem. § 107 Abs. 1 HGB-n.F. können sich diese künftig ebenfalls im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft organisieren. Die Haftungsbeschränkung, welche sodann im Rahmen einer GmbH & Co. KG erreicht werden kann, geht deutlich weiter, als diejenige, welche den Freiberuflern bereits mit der Partnerschaft mbB offensteht. Zwar ist es nach aktueller Rechtslage möglich, die Haftung für fehlerhafte Berufsausübung zu beschränken, jedoch haften die Partner für sonstige Verbindlichkeiten – beispielsweise aus Arbeits-, Miet- oder Darlehensverhältnissen. – unbeschränkt.
Voraussetzung dieser Öffnung für die Freien Berufe ist, dass das jeweilige Berufsrecht dies zulässt. Für Rechtsanwälte ist die Organisation in einer Personenhandelsgesellschaft seit der BRAO-Reform, die am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, bereits zulässig.
III. Fazit
Unabhängig ob GbR, OHG, KG, stille Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, kommen im Rahmen des MoPeG einige Möglichkeiten aber auch Risiken auf die Gesellschafter zu. Ein Großteil der neuen gesetzlichen Regelungen ist kein zwingendes Recht und kann im Gesellschaftsvertrag somit entsprechend abgeändert werden. Solange im jeweiligen Gesellschaftsvertrag aber keine spezielleren Regelungen enthalten sind, gilt ab dem 01.01.2024 das neue Gesetz. Dies kann sowohl vorteilig als auch nachteilig für eine jeweilige Gesellschaft sein. Es ist also unerlässlich sich bereits jetzt der Frage zu stellen, mit welchen Änderungen jede Gesellschaft – unabhängig ob GbR, OHG oder KG – im Zuge des MoPeG konfrontiert wird und ob diese Änderungen so gewünscht sind. Anderenfalls muss der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.
Gerne unterstützen unsere erfahrenen Experten im Gesellschaftsrecht Sie hierbei.
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