What’s new? Das neue „Right to Repair” in der EU
Sie gilt im B2C-Bereich schon seit 31.07.2026. Für den B2B-Bereich wird sie ab 01.01.2028 greifen.
Die Richtlinie erfasst insbesondere Produktkategorien (Anhang II der Richtlinie), für die auf Unionsebene Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind, darunter:
Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke und Wäschetrockner, elektronische Geräte wie Smartphones, Tablets und Displays, Staubsauger, aber auch Server und Datenspeicherprodukte sowie Schweißgeräte.
Für Hersteller dieser Waren bedeutet dies eine Reihe neuer, verbindlicher Pflichten: Neben der bereits im Rahmen der Gewährleistung bestehenden Reparaturpflicht des Verkäufers führt die Richtlinie eine eigenständige Reparaturverpflichtung des Herstellers auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ein.
Zudem müssen Hersteller Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, Informationen über Reparaturleistungen bereitstellen und bestimmte Reparaturbehinderungen unterlassen.
Hiervon betroffen sind nicht nur Hersteller der Endprodukte, sondern auch Hersteller von Komponenten und anderen Teilen, die die Reparaturfähigkeit ihrer Produkte hinterfragen müssen.
Verstöße gegen diese Vorgaben können mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
Angesichts der verschiedenen Übergangsfristen – für B2C-Verträge gelten die neuen Regelungen bereits seit dem 31.07.2026, für B2B-Verträge ab dem 1.01.2028 – ist eine rechtssichere Ausgestaltung der Geschäftsprozesse, der Produktgestaltung und der Vertriebsstrukturen für betroffene Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um Haftungsrisiken zu vermeiden und Wettbewerbsvorteile durch nachhaltige Produktgestaltung zu sichern.
Die Reparatur-Richtlinie adressiert vor allem:
Hersteller mit Sitz in der EU; Importeure mit Sitz in der EU, von Waren die im europäischen Ausland hergestellt wurden; sie treten dann in die Pflichten der Hersteller in der EU ein; Verkäufer, Vertreiber und Bevollmächtigte im Sinne der Richtlinie.
Im Detail:
1. Ziel der Reparatur-Richtlinie
Ziel der Reparatur-Richtlinie ist es, die vorzeitige Entsorgung noch brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen.
Die Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, d.h. nur in wenigen Fällen dürfen die EU-Mitgliedstaaten von den Vorgaben abweichen.
Neben den unmittelbaren Pflichten für Verkäufer und Hersteller enthält die Reparatur-Richtlinie weitere relevante Regelungen für Unternehmen:
Europäische Online-Plattform für Reparaturen:
Zum 31.07.2026 wurde eine EU-weite Online-Plattform eingerichtet, auf der Verbraucher Reparaturbetriebe finden können. Die Registrierung für Reparaturbetriebe ist freiwillig und kostenlos.
Europäisches Formular für Reparaturinformationen:
Reparaturbetriebe können dieses Formular verwenden, um Verbraucher transparent über Reparaturkonditionen zu informieren. Das Formular muss in diesem Fall kostenlos zur Verfügung gestellt werden und ist für mindestens 30 Tage bindend.
Weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Reparaturförderung:
Die Mitgliedstaaten müssen neben der unmittelbaren Umsetzung der Richtlinie Maßnahmen ergreifen, um Reparaturen zu fördern (z.B. Reparaturgutscheine, Reparaturfonds). Deutschland muss solche Maßnahmen bis zum 31.07.2029 mitteilen; hieraus können weitere bisher noch nicht bekannte Pflichten für Unternehmen entstehen.
Sanktionen:
Mitgliedsstaaten sind nach der Reparatur-Richtlinie verpflichtet, für Verstöße von Unternehmen gegen Pflichten nach der Richtline geeignete Sanktionen bereitzuhalten und zu verhängen.
2. Übersicht zur Umsetzung in Deutschland
Die Reparatur-Richtlinie verpflichtete die EU-Mitgliedstaaten, bis zum 31.07.2026 die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um die Richtlinie national umzusetzen.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):
Die Vorschriften des Kaufrechts (BGB), insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, wurden dahingehend ergänzt, damit sich Verbrauchern nun gesetzliche Anreize bieten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden.
Zudem wurde ebenso im Kaufrecht ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt.
Im Kern änderte der deutsche Gesetzgeber das Kaufrecht
- speziell für bestimmte Waren sowie
- das Gewährleistungsrecht für alle Waren.
Ungewöhnlich: das deutsche BGB erwähnt die bestimmten Waren nicht im Gesetzestext, sondern verweist auf den Anhang II der Richtlinie; besonders anwenderfreundlich ist das sicher nicht.
In das EGBGB inkorporiert wurden die Regelung zum o.g. Europäischen Formular für Reparaturinformationen.
Nachstehend ein kurzer Überblick zu den einzelnen Vorschriften:
3. Verpflichtungen für Verkäufer und Hersteller
Verpflichtungen für den Verkäufer und Hersteller ergeben sich sowohl aus geänderten Normen im BGB als auch aus gänzlich neuen Normen.
a) Geänderte Normen (für alle Waren)
Gemäß dem geänderten § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB wird die Reparierbarkeit ausdrücklich als Bestandteil der objektiven Anforderungen an die Kaufsache aufgenommen.
Folglich ist auch eingeschränkte Reparierbarkeit künftig geeignet einen Sachmangel zu begründen. Hersteller sollten daher die Reparierbarkeit ihrer Produkte überprüfen. Eine allgemeine Definition für „Reparierbarkeit“ gibt es nicht, stattdessen wird auf einen objektiven Maßstab abgestellt: Es kommt darauf an, was bei Sachen gleicher Art üblich ist und ein Durchschnittskäufer erwarten kann – nicht auf die Kenntnisse oder Möglichkeiten des einzelnen Verkäufers.
Zeitlicher Anwendungsbereich:
Wichtig ist auch, dass die Reparierbarkeit grundsätzlich alle Kaufverträge betrifft, also sowohl B2C- als auch B2B-Verträge, aber gem. Art 229 § 72 EGBGB ab unterschiedlichen Zeitpunkten:
Für B2C-Verträge, die ab dem 31.07.2026 geschlossen wurden.
Für B2B-Verträge, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden.
In Verträgen zwischen Unternehmern im B2-BBereich (nicht aber mit Verbrauchern – B2C) werden die Parteien aber dann, wenn die Regelung ab 2028 gelten wird, die Reparierbarkeit – wie andere Merkmale der Beschaffenheit im kaufrechtlichen Sinne – auch in AGB abbedingen können (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB).
Gemäß dem geänderten § 475 Abs. 4 BGB besteht für den Hersteller eine Informationspflicht gegenüber Verbrauchern.
Er muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich auf dessen Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung hinweisen. Zusätzlich muss der Hersteller den Verbraucher darüber informieren, dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Abs. 5 BGB einmalig um 12 Monate verlängert.
Wählt der Käufer (Verbraucher) die Reparatur, muss der Verkäufer sie nicht persönlich ausführen – er kann einen Dritten einschalten (§ 278 BGB), etwa eine Fachwerkstatt oder den Hersteller. Fehlende eigene Reparaturkompetenz des Verkäufers ist kein Grund, dass er dem Verbraucher gegenüber die vom Verbraucher gewünschte Reparatur ablehnen kann.
Nach dem geänderten § 475 Abs. 6 BGB darf der Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung auch eine überholte Ware liefern, aber nur sofern der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt.
b) Neue Normen (für bestimmte Waren und nur für Verbraucherbereich (B2C))
Gänzlich neu eingefügt in das BGB sind die Vorschriften § 479a-479g BGB, welche Reparaturverpflichtungen für den Hersteller enthalten. Dies betrifft aber nur bestimmte Waren.
Wie oben dargelegt verweist § 479a BGB auf solche Waren, welche in Anhang II der Reparatur-Richtlinie aufgeführt sind, von Verbrauchern gekauft wurden und für die keine Gewährleistungsrechte gem. § 437 BGB mehr bestehen.
§ 479b BGB verpflichtet den Hersteller zur Reparatur solcher defekter Waren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Reparatur hat der Hersteller in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen. Der Hersteller darf die Reparatur nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit ablehnen.
Eine Ablehnung wegen aus wirtschaftlichen Gründen oder weil eine frühere Reparatur durch Dritte durchgeführt wurde, ist unzulässig. Der Hersteller schuldet die Reparatur unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt und es finden werkvertragliche Regelungen zur Abnahme und Gefahrtragung entsprechend Anwendung.
Angemessen ist ein Entgelt (nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie) dann, wenn es den Verbraucher nicht davon abhält, eine Reparatur zu verlangen. Ist die Reparatur unmöglich, kann der Hersteller dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.
Aus § 479c BGB ergibt sich die Pflicht des Herstellers, reparaturbezogene Werkzeuge und Ersatzteile betreffend diese spezifischen Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der Verbraucher nicht von der Reparatur abschreckt.
Aus § 479d BGB wiederum ergibt sich die Pflicht für den Hersteller, Informationen über Reparaturleistungen für diese spezifischen Waren in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise und kostenlos bereitzustellen und auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise über typische Reparaturen zur Verfügung zu stellen.
§ 479e BGB zählt auf, welche Handlungen dem Hersteller dieser spezifischen Waren verboten sind. Der Hersteller hat Maßnahmen zu unterlassen, welche die Reparatur von Waren behindern. Insbesondere unzulässig sind Hardware- oder Softwarebeschränkungen, die den Einsatz gebrauchter, kompatibler oder mittels 3D-Druck hergestellter Ersatzteile verhindern, soweit keine überwiegenden Rechtfertigungsgründe bestehen.
§ 479f BGB regelt Fälle, in denen der zur Reparatur verpflichtete Hersteller solcher Waren seinen Sitz außerhalb der EU hat. Je nach Fallgestaltung treffen die Pflichten dem den Bevollmächtigten des Herstellers in der Europäischen Union benennen, sonst den Importeur, andernfalls den Vertreiber der betreffenden Ware.
Nach § 479g BGB darf sich der Hersteller solcher Waren sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweichen.
4. Auswirkungen in der Praxis: Ausblick
Sicher ist: Hersteller müssen ihre Geschäftsmodelle an die neuen Anforderungen angleichen. So müssen die Hersteller u.a. sicherstellen, dass Ersatzteile verfügbar sind. Schulungen für Mitarbeiter im Bereich Reparatur werden zunehmen. Denkbar sind durch auch Zuwächse beim Umsatz auch beim Fachhandel durch Reparaturdienste. Andererseits werden weniger neue Waren verkauft werden. Allerdings: Die Reparaturdienste dürften die Kundenbindung fördern.
Für alle Rechtsfragen der neuen Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dieser Newsletter kann keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.
