Das neue Kaufrecht – ein neuer Sachmangelbegriff
Zum 01.01.2022 ist eine wesentliche Änderung des Kaufrechts in Kraft getreten. Neben der nur für Verbraucher relevanten Einführung des Vertragsrechts für digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen, hat der Gesetzgeber den kaufrechtlichen Mangelbegriff wesentlich geändert. Während nach dem bis zum 31.12.2021 geltenden Recht bei einer Vereinbarung einer Spezifikation diese allein maßgeblich ist, hat der Gesetzgeber nun vorgesehen, dass es einen Gleichrang zwischen objektiven und subjektiven Anforderungen an die Sache gibt. So muss die Kaufsache nach dem neuen Kaufrecht subjektiv der vereinbarten Beschaffenheit und dem vertraglichen Verwendungszweck entsprechen sowie alle vereinbarten Zubehöre und Anleitungen enthalten. Daneben ist gleichrangig erforderlich, dass objektiv die Ware zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist und die übliche Beschaffenheit aufweist. Als drittes Element kommen noch die Montageanforderungen dazu, nach denen der Verkäufer die Sache entweder mangelfrei montieren muss oder durch eine geeignete Anleitung den verständigen Käufer in die Lage versetzen muss, selbst die Montage mangelfrei vornehmen zu können.
In der Praxis bedeutet dies für den Käufer, dass bestimmte branchenübliche Anforderungen in der Regel durch eine Kaufsache erfüllt werden müssen, ohne dass dies eigens in der Spezifikation genannt werden muss. Für Verkäufer bedeutet es hingegen, dass sie, wenn sie bestimmte Normen nicht erfüllen können oder wollen, dies durch eine besondere Vereinbarung festhalten müssen. Dies kann u.U. auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.
Mit einem entsprechenden Entwurf können wir Sie gerne unterstützen.
Ihre Ansprechpartner für Kaufrecht:
Dr. Kerstin Kern, LL.M. (Wellington)