In einem insolvenzrechtlichen Mandat ist es uns gelungen, im gestaltenden Teil eines
Insolvenzplans die Bewilligung zur Löschung zweier Zwangshypotheken über ca. 500.000,00 EUR aufzunehmen und die Löschung beim Grundbuchamt zu veranlassen.
Statt das Risiko eines (teuren) Anfechtungsprozesses einzugehen, haben wir
bewusst beschlossen, die Entscheidung über die Löschung der Grundpfandrechte den Gläubigern im Rahmen des Insolvenzplans zu überlassen.
Der Insolvenzplan als wertvolles Sanierungsinstrument
Ein Insolvenzplan ist ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts (§§ 217–269 InsO), mit dem die Insolvenzgläubiger einen besonderen Vergleich mit dem Schuldner abschließen. Ziel ist, ein Unternehmen zu sanieren oder eine Privatperson
schneller zu entschulden und das Insolvenzverfahren aufzuheben.
Die Parteien sind relativ frei, was die Gestaltung angeht. Die Insolvenzordnung enthält allerdings Vorschiften, die beachtet werden müssen. Insbesondere darf kein Gläubiger schlechter gestellt werden, als er im Falle eines Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzplan stünde. Das Gericht muss den Insolvenzplan bestätigen.
Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und aus einem gestaltenden Teil.
Im gestaltenden Teil kann der Insolvenzplan auch Regelungen zur Löschung eines Grundpfandrechts enthalten, sofern der betroffene Gläubiger angemessen entschädigt wird. Gemäß § 228 InsO können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten, wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden sollen, in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden.
Der grundbuchmäßige Eintragungsantrag gem. § 13 GBO oder die Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO werden von § 228 InsO erfasst (Uhlenbruck/Streit, InsO, 16. Aufl. 2025, § 228 Rn. 1). Bereits in § 223 InsO wird klargestellt, dass ein Insolvenzplan Eingriffe in Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger vorsehen kann.
Das ist in der Regel der Fall, wenn die Grundpfandgläubiger einverstanden sind, oder
wenn deren Verluste durch den Insolvenzplan ausgeglichen werden.
Das Insolvenzplanverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Eingriff in die
Rechtsposition der Beteiligten durch Mehrheitsentscheidung möglich gemacht wird. Der Betroffene wird dadurch geschützt, dass er im Fall der wirtschaftlichen Schlechterstellung die Rechtsmittelmöglichkeit (§ 253 InsO) oder einen
Ausgleichsanspruch eines wirtschaftlichen Nachteils hat. Er muss somit, wie auch die anderen Beteiligten, einen Einschnitt in seine dingliche Rechtsposition im Rahmen der gesetzlichen Regelungen hinnehmen.
Die Vorgehensweise im konkreten Fall:
Im konkreten Fall waren die betreffenden Zwangshypotheken aus unserer Sicht anfechtbar. Die Gläubigerin hätte somit im Insolvenzverfahren keine Befriedigung aus diesen Sicherheiten erwarten können. Die Durchführung eines Anfechtungsprozesses – ggf. in mehreren Instanzen – wäre allerdings sehr teuer gewesen und hätte eine lange Zeit gedauert. Ein gewisses Prozessrisiko besteht immer. Wir haben uns aus
diesem Grund dafür entschieden, die Bewilligung der Löschung der Zwangshypotheken im Insolvenzplan aufzunehmen.
Eine zentrale Herausforderung bestand darin, die erforderlichen Mehrheiten in den einzelnen Gläubigergruppen zu erreichen. Für den Fall der Nicht-Zustimmung einer Gruppe sieht die Insolvenzordnung vor, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung ersetzen kann (§ 245 InsO). Das ist der Fall, wenn
der Gläubiger durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt wird, als er durch den
Insolvenzplan stünde.
Er muss auch angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf Grundlage des Insolvenzplans den Beteiligten zufließen soll.
Die Grundpfandgläubigerin musste in unserem Fall alleine eine Gruppe bilden, weil keine anderen entsprechend gesicherten Gläubiger vorhanden waren. Erwartungsgemäß hat sie dem Plan nicht zugestimmt und noch im Abstimmungstermin einen Versagungsantrag nach § 251 InsO gestellt.
Der Gläubiger muss in diesem Fall allerdings glaubhaft machen, dass er mit dem Plan
voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. Das ist der Gläubigerin in unseren Fall nicht gelungen.
Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass eine Schlechterstellung nicht vorlag:
Die Grundpfandgläubigerin würde durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt als bei der Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens. Sie hatte ein Anfechtungsrecht mit der Begründung bestritten, eine Gläubigerbenachteiligung läge
nicht vor, weil sie im Fall der Verwertung des Grundstücks ohnehin keine Befriedigung hätte erwarten können. Dieses Argument bestätigte letztlich, dass der Insolvenzplan für sie keine nachteilige Wirkung im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren entfaltete.
Das Insolvenzgericht hat das Anfechtungsrecht der Insolvenzmasse bejaht und daher die Schlechterstellung der Gläubigerin verneint.
Auf Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzplans konnten wir anschließend die Löschung der Zwangshypotheken im Grundbuch beantragen und die Löschung erreichen.
Fazit:
Der Fall zeigt, welches Gestaltungspotenzial ein Insolvenzplan bieten kann – insbesondere dann, wenn rechtliche Risiken sorgfältig abgewogen und
bestehende Möglichkeiten genutzt werden.
