Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – BAG-Beschluss vom 13.09.2022 stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21)festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, in dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Da sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach Ansicht des BAG bereits aus der bestehenden Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gesetz ergibt, sind Arbeitgeber ab sofort zum Handeln aufgefordert. Eine Umsetzungsfrist gibt es nicht.

Am 13.09.2022 hat das BAG in einem Grundsatzurteil entschieden, dass alle Arbeitgeber ihren Beschäftigten ermöglichen müssen, ihre Arbeitszeit systematisch erfassen zu können. Dabei bezog sich das BAG auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019. Der EuGH hatte in seinem Urteil verlangt, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichten müssen, ein System zur Arbeitszeiterfassung bereitzustellen. Der deutsche Gesetzgeber hat hierauf bislang nicht reagiert. Nun kommt das Urteil des BAG vom 13.09.2022 mit der Feststellung, dass die Zurverfügungstellung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber bereits jetzt nach der bestehenden Gesetzeslage erforderlich ist, einem entsprechenden Gesetzesentwurf zuvor.

Offen ist noch, wie diese Verpflichtung konkret durch die Arbeitgeber umgesetzt werden muss, da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. Unklar ist auch, wie sich die neue Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten auf Arbeitsmodelle wie Home-Office, Mobiles Arbeiten und Vertrauensarbeitszeitmodelle auswirken wird. Auch wird zu klären sein, ob alle Arbeitgeber von der Aufzeichnungspflicht erfasst werden oder bspw. kleinere Unternehmen nicht unter die Regelung fallen. So sieht § 3 Abs. 2 ArbSchG vor, dass der Arbeitgeber Maßnahmen des Arbeitsschutzes „unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten“ zu treffen hat. Diese Regelung könnte dafür sprechen, dass Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl von der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung befreit oder lediglich geringeren Anforderungen unterworfen sein könnten.

Neben den Arbeitgebern ist nun auch der Gesetzgeber gefordert. Als Reaktion auf das Urteil des BAG wurde aus den Reihen der SPD bereits verlautbart, dass möglichst schnell rechtliche Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiterfassung geschaffen werden sollen und insbesondere auch eine Sanktionierung von Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht (in Form von Bußgeldern) vorgesehen werden soll.

Fazit: Seit dem Beschluss des BAG vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber sich ihrer neuen Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten bewusst sein und sollten überlegen, wie eine Arbeitszeiterfassung im Unternehmen sinnvoll umgesetzt werden kann. Wie die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassungssysteme tatsächlich aussehen werden, bleibt abzuwarten bis die Urteilsgründe des BAG und ein entsprechender Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorliegen.

Ihre Ansprechpartnerinnen für Arbeits- und Dienstvertragsrecht:

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Janina Schumacher

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